Arzneimittelzulassung in der Schweiz: Verfahren, Fristen, Gebühren

Ohne Zulassung von Swissmedic darf in der Schweiz kein verwendungsfertiges Arzneimittel in Verkehr gebracht werden. Dieser Hub führt durch alle Verfahren, von der Neuzulassung mit neuem Wirkstoff bis zur Änderung einer bestehenden Zulassung.

11 Leitfäden Letzte Aktualisierung: 2026-09-15

Welches Zulassungsverfahren gilt für mein Arzneimittel?

Die Verfahrenswahl folgt zwei Fragen: Ist der Wirkstoff in der Schweiz neu, und liegt bereits eine Zulassung einer anerkannten Auslandsbehörde vor? Ein neuer Wirkstoff ohne Auslandzulassung läuft im Standardverfahren, ein im Ausland zugelassenes Produkt über Art. 13 HMG, ein Generikum über Art. 12 HMG.

Verfahren, Rechtsgrundlage und Swissmedic-Zeit (Richtwerte)
VerfahrenRechtsgrundlageTypischer FallSwissmedic-Zeit
Standardverfahren NeuzulassungArt. 9 ff. HMG, Art. 3 ff. VAMNeuer Wirkstoff, vollständiges Dossierrund 330 Tage
Verfahren mit VoranmeldungArt. 6 VAMNeuer Wirkstoff mit hohem Planungsdruckrund 200 Tage
Beschleunigtes ZulassungsverfahrenArt. 7 VAMSchwere, invalidisierende Krankheit ohne Therapiealternativerund 140 Tage
Zulassung mit AuslandzulassungArt. 13 HMG, Art. 16 VAMEMA-, FDA- oder Access-Zulassung vorhandenrund 200 Tage
Befristete ZulassungArt. 9a HMG, Art. 18 ff. VAMUnvollständige Daten, hoher medizinischer Bedarfrund 140 Tage
Zulassung eines GenerikumsArt. 12 HMGBezug auf ein Originalpräparatrund 330 Tage
MeldeverfahrenArt. 15 HMGCo-Marketing, gewisse Komplementärarzneimittelrund 60 Tage

Die Spalte Swissmedic-Zeit zählt nur die Tage, in denen das Dossier bei der Behörde liegt. Die Zeit, welche die Gesuchstellerin für die Antworten auf die List of Questions benötigt, kommt dazu. Rechnen Sie in der Praxis mit zwölf bis achtzehn Monaten von der Einreichung bis zur Verfügung.

Wer darf ein Zulassungsgesuch einreichen?

Gesuchstellerin ist die künftige Zulassungsinhaberin. Sie muss nach Art. 10 Abs. 1 Bst. c HMG Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz begründet haben; Bst. b derselben Bestimmung verlangt zusätzlich eine Herstellungs-, Einfuhr- oder Grosshandelsbewilligung. Eine ausländische Firma ohne Schweizer Präsenz reicht deshalb nicht selbst ein, sondern setzt eine Tochtergesellschaft oder eine beauftragte Schweizer Zulassungsinhaberin ein.

  • Schweizer Präsenz nach Art. 10 Abs. 1 Bst. c HMG: Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung.
  • Für den Vertrieb braucht es zusätzlich eine Grosshandels- oder Einfuhrbewilligung nach AMBV.
  • Die Zulassungsinhaberin trägt die Pharmakovigilanzpflichten und muss eine für die Pharmakovigilanz verantwortliche Person benennen.
  • Sie muss Chargenrückrufe auslösen können und ist Adressatin aller Swissmedic-Verfügungen.

Wie ist ein Schweizer Zulassungsdossier aufgebaut?

Die Schweiz arbeitet mit dem Common Technical Document in fünf Modulen. Module 2 bis 5 entsprechen inhaltlich dem EU-Dossier und können unverändert übernommen werden. Modul 1 ist schweizspezifisch: Formulare, Arzneimittelinformation in Deutsch, Französisch und Italienisch, Packungsentwürfe und der Nachweis des Schweizer Domizils.

Was gilt nach der Zulassung?

Die Zulassung gilt fünf Jahre und wird auf Gesuch verlängert, das spätestens sechs Monate vor Ablauf einzureichen ist. Sie erlischt nach Art. 16a HMG, wenn das Arzneimittel drei Jahre nach der Zulassung nicht in Verkehr gebracht wird oder drei Jahre nicht mehr im Verkehr ist. Änderungen sind zu melden oder zu genehmigen.

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Häufige Fragen

  • Braucht jedes Arzneimittel eine Swissmedic-Zulassung?

    Jedes verwendungsfertige Arzneimittel, das in der Schweiz in Verkehr gebracht wird, braucht eine Zulassung (Art. 9 Abs. 1 HMG). Ausnahmen sind unter anderem Formula-magistralis-Zubereitungen einer Apotheke für eine bestimmte Person, Arzneimittel für klinische Versuche und Einzelimporte durch Medizinalpersonen nach Art. 49 AMBV.

  • Erkennt Swissmedic eine EU-Zulassung automatisch an?

    Nein. Es gibt keine automatische Anerkennung und kein Mutual-Recognition-Abkommen für Arzneimittelzulassungen. Swissmedic kann aber nach Art. 13 HMG die Prüfungsergebnisse einer anerkannten Auslandsbehörde berücksichtigen, was Dossierumfang, Frist und Gebühr senkt.

  • Wie lange dauert eine Neuzulassung insgesamt?

    Die reine Swissmedic-Zeit im Standardverfahren beträgt rund 330 Tage. Mit Antwortfristen der Gesuchstellerin, Formalprüfung und Verfügungseröffnung dauert ein Verfahren in der Praxis zwölf bis achtzehn Monate.

  • Was kostet eine Zulassung?

    Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts. Neuzulassungen mit neuem Wirkstoff liegen im fünfstelligen Bereich, Generika und Meldeverfahren deutlich darunter. Details und Bandbreiten stehen im Leitfaden zu Gebühren und Fristen.

  • Muss die Arzneimittelinformation dreisprachig sein?

    Ja. Fachinformation und Patienteninformation sind in Deutsch, Französisch und Italienisch vorzulegen; Packungstexte müssen mindestens in den drei Amtssprachen vorliegen, in denen das Produkt vertrieben wird. Die deutsche und die französische Fassung werden in der Regel vollständig begutachtet.

Quellen

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