Neuzulassung eines Arzneimittels bei Swissmedic
Kurzantwort
Eine Neuzulassung ist das Standardverfahren nach Art. 9 HMG für ein Arzneimittel, das in der Schweiz noch nicht zugelassen ist. Swissmedic prüft Qualität, Sicherheit und Wirksamkeit anhand eines vollständigen CTD-Dossiers. Die reine Behördenzeit beträgt rund 330 Tage, die Gesamtdauer zwölf bis achtzehn Monate.
Welche Voraussetzungen muss die Gesuchstellerin erfüllen?
Nach Art. 10 HMG muss nachgewiesen werden, dass das Arzneimittel qualitativ hochstehend, sicher und wirksam ist, dass eine gültige Herstellungs-, Einfuhr- oder Grosshandelsbewilligung vorliegt und dass die Gesuchstellerin Wohnsitz, Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz begründet hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. c HMG). Ohne diese Schweizer Präsenz ist das Gesuch formal unzulässig.
- Qualität: GMP-konforme Herstellung, Spezifikationen, Stabilitätsdaten über die beantragte Laufzeit.
- Sicherheit und Wirksamkeit: präklinische Daten und klinische Studien, Nutzen-Risiko-Bewertung, Risikomanagementplan.
- Bewilligungen: Herstellungsbewilligung für Schweizer Produktion, Einfuhrbewilligung für Import aus Drittstaaten.
- Domizil: Handelsregisterauszug oder gleichwertiger Nachweis für die künftige Zulassungsinhaberin.
- Arzneimittelinformation: Fach- und Patienteninformation in Deutsch, Französisch und Italienisch.
Wie läuft das Verfahren Schritt für Schritt ab?
Das Verfahren verläuft in fünf Phasen: Einreichung über das Swissmedic Portal, Formalprüfung, wissenschaftliche Begutachtung mit einer oder zwei Fragerunden, Vorbescheid und Verfügung. Jede Fragerunde stoppt die Behördenuhr und startet eine Antwortfrist für die Gesuchstellerin, üblicherweise 30 bis 90 Tage.
- Gesuch elektronisch über das Swissmedic Portal einreichen, inklusive Modul 1 mit den aktuellen Formularen und der Gebührenrechnungsadresse.
- Formalprüfung: Swissmedic kontrolliert Vollständigkeit und Zulässigkeit. Fehlende Unterlagen führen zu einer Nachfrist, nicht zu einer Ablehnung.
- Begutachtung: Qualität, Präklinik, Klinik und Arzneimittelinformation werden parallel bewertet. Ergebnis ist die List of Questions.
- Antwortphase: Sie beantworten die Fragen konsolidiert. Eine zweite Fragerunde ist im Standardverfahren die Regel, nicht die Ausnahme.
- Vorbescheid: Swissmedic teilt die beabsichtigte Verfügung mit und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme.
- Verfügung: Zulassung mit Zulassungsnummer, genehmigter Arzneimittelinformation, Abgabekategorie und Auflagen, oder Abweisung.
Welche Fristen gelten im Standardverfahren?
Swissmedic arbeitet mit Zeitachsen, die nur die Behördenzeit zählen. Im Standardverfahren für einen neuen Wirkstoff sind rund 330 Tage vorgesehen, verteilt auf Formalprüfung, zwei Begutachtungsphasen und die Verfügung. Die Antwortzeiten der Gesuchstellerin liegen ausserhalb dieser Zeitachse.
| Phase | Swissmedic-Zeit | Ihre Zeit |
|---|---|---|
| Formalprüfung und Validierung | rund 30 | Nachreichung bei Mängeln |
| Erste Begutachtungsphase bis List of Questions | rund 140 | - |
| Antwort auf die erste List of Questions | - | 30 bis 90 |
| Zweite Begutachtungsphase | rund 100 | - |
| Antwort auf die zweite Fragerunde | - | 30 bis 60 |
| Vorbescheid und Verfügung | rund 60 | Stellungnahme innert 30 |
Woran scheitern Gesuche in der Praxis?
Inhaltlich scheitern Gesuche selten an fehlenden Studien, sondern an nicht belegten Brücken: eine Bioäquivalenzstudie mit einem Referenzprodukt, das in der Schweiz nicht zugelassen ist, eine Stabilität, die die beantragte Laufzeit nicht deckt, oder eine Indikation, die breiter formuliert ist als die Studienpopulation.
- Referenzprodukt einer Bioäquivalenzstudie nicht in der Schweiz zugelassen und keine Brückendaten vorhanden.
- Beantragte Laufzeit nicht durch Stabilitätsdaten unter ICH-Bedingungen abgedeckt.
- Indikationstext breiter als die untersuchte Population, ohne Extrapolationsbegründung.
- Fehlende oder veraltete GMP-Zertifikate der beteiligten Herstellbetriebe.
- Arzneimittelinformation nicht am aktuellen Swissmedic-Muster ausgerichtet.
Was passiert direkt nach der Zulassung?
Mit der Verfügung erhalten Sie eine Zulassungsnummer und eine genehmigte Arzneimittelinformation, die über AIPS publiziert wird. Die Zulassung erscheint im Swissmedic Journal. Danach beginnen die Pflichten der Zulassungsinhaberin: Pharmakovigilanz, Änderungsmeldungen, Verlängerung nach fünf Jahren und der Marktzugang über die Spezialitätenliste, falls eine Kassenpflicht angestrebt wird.
Häufige Fragen
Wie viel kostet eine Neuzulassung mit neuem Wirkstoff?
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung von Swissmedic und liegt für einen neuen Wirkstoff im mittleren fünfstelligen Frankenbereich. Dazu kommen die jährliche Gebühr für die Aufrechterhaltung der Zulassung und allfällige Gebühren für Änderungen.
Kann ich das EU-Dossier unverändert einreichen?
Module 2 bis 5 ja, Modul 1 nein. Das Schweizer Modul 1 verlangt eigene Formulare, die dreisprachige Arzneimittelinformation, Packungsentwürfe nach Schweizer Vorgaben und den Nachweis des Schweizer Domizils der Zulassungsinhaberin.
Wie viele Fragerunden sind üblich?
Im Standardverfahren sind zwei Fragerunden die Regel. Eine dritte Runde kommt vor, wenn die Antworten neue Daten einführen, die ihrerseits bewertet werden müssen.
Kann ich das Verfahren beschleunigen?
Ja, über das Verfahren mit Voranmeldung oder das beschleunigte Zulassungsverfahren nach Art. 7 VAM. Letzteres verlangt eine schwere, invalidisierende oder lebensbedrohliche Krankheit und das Fehlen einer gleichwertigen Therapiealternative.
Was ist der Erstanmelderschutz?
Nach Art. 11a HMG sind die Unterlagen einer Erstanmelderin während zehn Jahren geschützt; ein Generikum kann sich in dieser Zeit nicht darauf berufen. Für neue Indikationen gelten kürzere Schutzfristen nach Art. 11b HMG.
Quellen
- Swissmedic: Neuzulassung Humanarzneimittel
- Fedlex SR 812.21 HMG, Art. 9 bis 16
- Fedlex SR 812.212.21 VAM
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