Betäubungsmittel: Bewilligungen und Kontrolle in der Schweiz

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Kurzantwort

Betäubungsmittel unterliegen zusätzlich zum Heilmittelrecht dem Betäubungsmittelgesetz. Wer sie herstellt, handelt, einführt oder ausführt, braucht eine besondere Bewilligung von Swissmedic und für jede Sendung eine eigene Ein- oder Ausfuhrbewilligung. Lagerung, Buchführung und Rezepte sind streng geregelt.

Wie sind die Verzeichnisse aufgebaut?

Die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung führt mehrere Verzeichnisse: kontrollierte Substanzen mit medizinischer Verwendung, verbotene Substanzen, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien. Aus der Zuordnung ergeben sich Bewilligungspflichten, Buchführungspflichten und Abgaberegeln.

Kontrollstufen und ihre Folgen
GruppeBeispielBewilligungBesonderheit
Kontrollierte Betäubungsmittel mit medizinischer VerwendungMorphin, Fentanyl, MethadonBetriebsbewilligung plus SendungsbewilligungBuchführung, Lagerung im Tresor
Psychotrope Stoffegewisse BenzodiazepineBetriebsbewilligungje nach Verzeichnis erleichtert
Verbotene Betäubungsmittelbestimmte HalluzinogeneAusnahmebewilligung des BAGnur Forschung oder beschränkte medizinische Anwendung
VorläuferstoffeEphedrin als AusgangsstoffMeldung oder BewilligungSorgfaltspflichten im Handel

Welche Bewilligungen braucht ein Betrieb?

Zusätzlich zur heilmittelrechtlichen Betriebsbewilligung braucht es eine betäubungsmittelrechtliche Bewilligung von Swissmedic für die vorgesehenen Tätigkeiten. Für jede Einfuhr und jede Ausfuhr ist eine separate Bewilligung pro Sendung einzuholen, die dem internationalen Kontrollsystem entspricht.

  1. Heilmittelrechtliche Betriebsbewilligung mit den passenden Tätigkeiten sicherstellen.
  2. Betäubungsmittelrechtliche Bewilligung bei Swissmedic beantragen, mit Angabe der Substanzen.
  3. Lagerung und Zugangskontrolle nach den Vorgaben einrichten, inklusive Tresor und Protokollierung.
  4. Buchführung je Substanz und Charge einrichten, mit laufendem Bestand.
  5. Für jede Sendung vor dem Transport eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung beantragen.
  6. Jahresmeldungen und Bestandsmeldungen fristgerecht einreichen.
  7. Vernichtung nur mit Protokoll und, wo verlangt, unter Aufsicht.

Was gilt für Verschreibung und Abgabe?

Betäubungsmittelhaltige Arzneimittel werden auf besonderen Rezeptformularen verschrieben, mit begrenzter Menge und begrenzter Gültigkeit. Die Apotheke dokumentiert jede Abgabe in der Betäubungsmittelkontrolle. Für Substitutionsbehandlungen bestehen zusätzliche kantonale Bewilligungs- und Meldepflichten.

  • Verschreibung auf dem vorgeschriebenen Formular, mit Angabe der Menge in Worten, wo verlangt.
  • Begrenzte Gültigkeit des Rezepts und begrenzte Abgabemenge pro Rezept.
  • Dokumentation jeder Abgabe mit Datum, Menge und abgebender Person.
  • Substitutionsbehandlungen: kantonale Bewilligung der behandelnden Ärztin nötig.
  • Reisen mit Betäubungsmitteln: ärztliche Bescheinigung, je nach Zielland zusätzliche Dokumente.

Was gilt für Cannabisarzneimittel?

Seit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes von 2022 ist die Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu medizinischen Zwecken ohne Ausnahmebewilligung des BAG möglich. Anbau, Herstellung und Handel bleiben bewilligungspflichtig, und die Vergütung durch die Krankenversicherung ist gesondert zu klären.

Häufige Fragen

  • Brauche ich für jede Sendung eine eigene Bewilligung?

    Für Ein- und Ausfuhr von kontrollierten Betäubungsmitteln ja. Die Bewilligung ist sendungsbezogen, mengenbegrenzt und zeitlich befristet.

  • Wer führt die Betäubungsmittelkontrolle bei Swissmedic?

    Die zuständige Abteilung von Swissmedic erteilt Bewilligungen, führt die Kontrolle und meldet die Daten an die internationalen Kontrollorgane.

  • Wie lange müssen Aufzeichnungen aufbewahrt werden?

    Die Aufbewahrungsfristen ergeben sich aus der Betäubungsmittelkontrollverordnung und liegen im Bereich von zehn Jahren. Prüfen Sie die aktuelle Fassung für Ihre Tätigkeit.

  • Darf ich Betäubungsmittel im Reisegepäck mitnehmen?

    Für den Eigenbedarf mit ärztlicher Bescheinigung und in begrenzter Menge. Das Zielland kann zusätzliche Dokumente verlangen; klären Sie dies vor der Reise ab.

  • Gilt das Betäubungsmittelrecht zusätzlich zum HMG?

    Ja, die beiden Rechtsordnungen gelten kumulativ. Ein betäubungsmittelhaltiges Arzneimittel braucht eine Zulassung nach HMG und die Kontrollmassnahmen nach Betäubungsmittelrecht.

Quellen

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