Arzneimittelverordnung (VAM): die Verfahrensverordnung

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Kurzantwort

Die Arzneimittelverordnung konkretisiert das HMG für Arzneimittel. Sie regelt die Zulassungsverfahren mit ihren Fristen, die vier Änderungsklassen, die Abgabekategorien, die Pharmakovigilanz und die Pflichten der Zulassungsinhaberin. Ihr Anhang ist das wichtigste Arbeitsdokument im Änderungsmanagement.

Welche Themen regelt die VAM?

Die Verordnung deckt den gesamten Lebenszyklus ab: Gesuchseinreichung und Verfahrensarten, Begutachtung und Fristen, befristete Zulassung, Co-Marketing, Änderungen und Verlängerung, Arzneimittelinformation, Abgabekategorien, Pharmakovigilanz und Meldepflichten.

Wichtige Bestimmungen der VAM
ArtikelThemaPraxisrelevanz
Art. 3 bis 5Gesuch und UnterlagenWas eingereicht wird und in welcher Form
Art. 6Verfahren mit VoranmeldungPlanbare, verkürzte Behördenzeit
Art. 7Beschleunigtes ZulassungsverfahrenPriorisierung bei hohem medizinischem Bedarf
Art. 15Co-Marketing-ArzneimittelMeldeverfahren für identische Produkte
Art. 16AuslandzulassungUmsetzung von Art. 13 HMG
Art. 18 bis 20Befristete ZulassungAuflagen, Dauer, Umwandlung
Art. 21 bis 24ÄnderungenVier Klassen mit unterschiedlichen Verfahren
Art. 40 bis 45AbgabekategorienZuteilung und Abgabe ohne Verschreibung
AnhangÄnderungskategorienBedingungen und Unterlagen je Änderung

Warum ist der Anhang so wichtig?

Weil er für jede Änderung die Kategorie, die Bedingungen und die einzureichenden Unterlagen nennt. Wer alle Bedingungen einer Kategorie erfüllt, bleibt in der tieferen Klasse; wer eine Bedingung verfehlt, muss in der nächsthöheren Klasse einreichen. Das entscheidet über Frist, Gebühr und Umsetzungszeitpunkt.

  1. Änderung beschreiben und im Anhang die passende Kategorie suchen.
  2. Alle Bedingungen der Kategorie einzeln prüfen und dokumentieren.
  3. Bei nicht erfüllter Bedingung die nächsthöhere Klasse wählen.
  4. Die im Anhang genannten Unterlagen zusammenstellen.
  5. Zusammenhängende Änderungen gruppieren, Klasse der Gruppe nach der höchsten Klasse.
  6. Einreichen und, bei Genehmigungspflicht, bis zur Verfügung warten.

Was regelt die VAM zur Pharmakovigilanz?

Die Zulassungsinhaberin muss ein Pharmakovigilanzsystem betreiben, eine verantwortliche Person mit Domizil in der Schweiz benennen, unerwünschte Wirkungen innerhalb der vorgegebenen Fristen melden, periodische Sicherheitsberichte einreichen und Signale auswerten. Meldungen laufen über das Portal von Swissmedic.

  • Schwerwiegende unerwünschte Wirkungen: Meldung innerhalb von 15 Tagen.
  • Nicht schwerwiegende Fälle: periodische Meldung nach den Vorgaben.
  • Qualitätsmängel mit Gesundheitsrisiko: unverzügliche Meldung.
  • Periodische Sicherheitsberichte im vorgegebenen Rhythmus.
  • Verantwortliche Person für die Pharmakovigilanz mit Domizil in der Schweiz.

Wie verhält sich die VAM zu AMZV und VAZV?

Die VAM regelt das Verfahren, die Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV) die inhaltlichen Anforderungen an die Dokumentation, und die Verordnung über die vereinfachte Zulassung (VAZV) die Sonderwege für Komplementärarzneimittel, Orphan Drugs und Meldeverfahren. Alle drei sind parallel anzuwenden.

Häufige Fragen

  • Wo finde ich die Änderungskategorien?

    Im Anhang der VAM auf Fedlex. Swissmedic publiziert zusätzlich Anleitungen, die die Anwendung erläutern; verbindlich ist der Verordnungstext.

  • Gilt die VAM auch für Tierarzneimittel?

    Ja, mit besonderen Bestimmungen etwa zu Absetzfristen und zur Abgabe an Tierhalterinnen. Für Nutztiere gelten zusätzliche Vorschriften.

  • Regelt die VAM die Preise?

    Nein. Preise und Vergütung sind Sache des BAG über die Spezialitätenliste und die Verordnungen zur Krankenversicherung.

  • Wie heisst die VAM auf Französisch?

    Ordonnance sur les médicaments (OMéd), auf Italienisch Ordinanza sui medicamenti (OM).

  • Was ist der Unterschied zwischen VAM und AMZV?

    Die VAM regelt das Verfahren und die Fristen, die AMZV die inhaltlichen Anforderungen an Dossier und Arzneimittelinformation.

Quellen

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